Nach Ausschreibung

Verträge über Notfallrettung und Krankentransporte sind als Dienstleistungsaufträge ausschreibungspflichtig. (BGH vom 1. Dezember 2008 – AZ X ZB 31/08)

Verträge über Dienstleistungen sind oberhalb der Schwellenwerte ausschreibungspflichtig, wenn der Auftraggeber hierfür eine feste Vergütung zahlt. Nur wenn der Auftragnehmer das wirtschaftliche Risiko trägt – etwa indem er sich über Nutzerentgelte finanziert – liegt eine vergabefreie Konzession vor.

Diesen Grundsatz hat der BGH nun auf Rettungsdienstleistungen übertragen. Solche Dienstleistungen müssen ausgeschrieben werden, wenn der Leistungserbringer seine Vergütung unmittelbar vom Aufgabenträger erhält und der Schwellenwert überschritten ist. Die Auswahlverfahren, die einige Länder für die Vergabe von Rettungsdiensten vorsehen, reichen hierfür nicht aus.

Ute Jasper / Jan Seidel

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