Nur ein Bieter

Ein Verhandlungsverfahren, in dem sich nur ein einziger Bieter bewirbt, ist zulässig. (EuGH vom 15. Oktober 2009 – AZ C-138/08)

Das europäische Vergaberecht zielt in allen Verfahrensarten auf die Herstellung eines Wettbewerbs. Hierzu gibt es Vorgaben zur Mindestbeteiligung. So müssen Auftraggeber etwa im Verhandlungsverfahren mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe auffordern. Es kann jedoch passieren, dass sich von vornherein nur ein Bieter beteiligt.

Der EuGH hat klargestellt, dass ein Zuschlag trotz des notwendigerweise eingeschränkten Wettbewerbs zulässig ist, wenn sich weniger als drei geeignete Bieter beworben haben. Die Pflicht, Wettbewerb herzustellen, beschränkt sich damit auf die erste Phase des Verhandlungsverfahrens.

Ute Jasper / Jan Seidel

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