Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit belässt der Gemeinde eine weit gehende Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von Steuerquellen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002 – AZ 14 A 4652/01)
Als der Eigentümer eines Campingwagens, den er dauerhaft in einem Gemeindegebiet abgestellt hatte, zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde, sah er eine Verletzung des Gleichbehandlungssatzes darin, dass die Gemeinde für Gartenlauben nichts verlangte. Es ging ihm um den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dieser Grundsatz belässt der Gemeinde allerdings eine weit gehende Gestaltungsfreiheit bei der Erschließung von Steuerquellen. Entschließt sie sich, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere dagegen nicht abzuschöpfen, so verletzt sie nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, solange finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die unterschiedliche Behandlung bestimmen. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung besteht.
Jedoch besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Campingwagen und Mobilheimen einerseits und Kleingärten andererseits. Nach dem Bundeskleingartengesetz dürfen Lauben in Kleingärten nur in einfacher Weise ausgeführt werden. Sie dürfen sich von Ausstattung und Einrichtung her nicht zum dauernden Wohnen eignen, höchstens zum gelegentlichen Übernachten.
Außerdem ist der Aufwand für Campingwagen und Mobilheime höher als für Gartenlauben. Kleingärten dienen traditionell außer zur Erholung dazu, ihre Nutzer mit selbst angebautem Obst und Gemüse zu versorgen. Zudem kostet ihre Nutzung erheblich weniger als die Nutzung von Campingwagen oder Mobilheimen.
Franz Otto