Zweiter Standort

Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmastes muss ein Alternativstandort geprüft werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 1. März 2011 – AZ 8 C 11052/10.OVG)

Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmastes, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alternativstandort in die Abwägung einbezogen werden. Unterbleibt das, ist die Genehmigung rechtswidrig.

Im konkreten Fall errichtete die DB Netz auf einem Grundstück einen 25 Meter hohen Sendemast. Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks. Mit ihrer Klage wandten sie sich gegen die optische Dominanz des Masts. Sie machten insbesondere geltend, der Mast könnte auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.

Das Gericht erachtete die Baugenehmigung als rechtswidrig. Zwar halte der Sendemast die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen ein. Ferner müssten die Kläger wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie mit technisch notwendigen Veränderungen rechnen, die gegebenenfalls mit optischen Beeinträchtigungen verbunden seien. Jedoch seien diese Auswirkungen durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb hätten Alternativstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück der Kläger durch den 25 Meter hohen Mast minderten, in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden müssen. Dies hatte das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmastes ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, unterlassen.