Zurückstellung

Die Sechsmonatsfrist, die für die Zurückstellung eines Windkraftvorhabens zur Sicherung eines laufenden Flächennutzungsplanverfahrens mit dem Ziel der Darstellung von Konzentrationsflächen gilt, wird grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass das Genehmigungsverfahren während dieses Zeitraums ausgesetzt wird. (OVG Münster vom 2. Juni 2015 – AZ 8 B 186/15)

Im vorliegenden Fall ging es um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage. Die betroffene Gemeinde wurde dabei erstmals im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Paragraf 36 des Baugesetzbuches (BauGB) förmlich beteiligt. Dies ist erforderlich für die Ingangsetzung der Zurückstellungsfrist von sechs Monaten aus Paragraf 15 Abs. 3 Satz 3.

Im Folgenden wurde das Genehmigungsverfahren jedoch im Einvernehmen von Antragssteller und Genehmigungsbehörde faktisch ausgesetzt und erst nach über zwei Jahren wieder vorangetrieben. Nach Ablauf dieses Zeitraums forderte die Genehmigungsbehörde die Gemeinde erneut zu einer Stellungnahme auf. Daraufhin beantragte die Gemeinde die Zurückstellung des Bauvorhabens nach Paragraf 15 BauGB. Fraglich war nun, ob die Zurückstellung noch fristgemäß innerhalb von sechs Monaten beantragt wurde.

Das OVG Münster lehnt dies in seiner Entscheidung in überzeugender Weise ab und führt aus, das wäre nur der Fall, wenn nach Aussetzung des Verfahrens ein neuer oder geänderter Genehmigungsantrag vorliegen würde. Dies beurteilt sich danach, ob aufgrund von Veränderungen die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erneut aufgeworfen wird und deshalb der Gemeinde erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken. Dem war hier jedoch nicht so. Weiterhin wurde die Frist des Paragrafen 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch nicht durch die Aussetzung des Verfahrens gehemmt. Dies setzt nach Ansicht des Senats eine förmliche Kenntnisnahme der Gemeinde von der Aussetzung des Verfahrens voraus. Nur so kann die Gemeinde darauf vertrauen, dass ein Tätigwerden ihrerseits innerhalb von sechs Monaten doch nicht erforderlich ist.

Die in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraf 36 BauGB beteiligten Gemeinden müssen als Folge dieser Entscheidung also beachten, dass eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens ohne förmliche Mitteilung grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung ihrer Zurückstellungsfrist aus Paragraf 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.