Zulässigkeit

Bietergemeinschaften zur Teilnahme an einer Ausschreibung sind grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. (OLG Düsseldorf vom 9. November 2011 – AZ VII-Verg 35/11)

Zwar verabreden Bietergemeinschaften regelmäßig, dass ihre Mitglieder kein eigenes Angebot abgeben. Dies stellt grundsätzlich eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Besteht die Bietergemeinschaft aus Unternehmen unterschiedlicher Branchen, ist sie kartellrechtlich jedoch unbedenklich.

Auch Bietergemeinschaften aus derselben Branche sind zulässig, wenn erst der Zusammenschluss die Bietergemeinschaft in die Lage versetzt, die Leistung erbringen zu können. Dann wird der Wettbewerb durch die Bietergemeinschaft nicht behindert, sondern gefördert.

Da der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft immer eine kaufmännische Unternehmensentscheidung ist, darf dieser von den Vergabeinstanzen nur eingeschränkt auf die generelle Vertretbarkeit überprüft werden.

Ute Jasper / Jens Biemann