Eine Gemeinde muss die Vorbereitung der Änderung eines Bebauungsplans und eines Erschließungsvertrags mit einem kommunalen Unternehmen nicht ausschreiben, auch wenn dies das Grundstück anschließend verkaufen will. (OLG Düsseldorf vom 4. März 2009 – AZ VII Verg 67/08)
Eine Gemeinde wollte das Grundstück eines kommunalen Unternehmens einer neuen Nutzung zuführen. Sie bereitete die erforderliche Änderung des Bebauungsplans und den Abschluss eines Erschließungsvertrags mit dem Unternehmen vor. Das Unternehmen wollte anschließend das Grundstück in Teilflächen an Private verkaufen, die es dann bebauen sollten.
Auf den Nachprüfungsantrag eines interessierten Nachbarn entschied das OLG Düsseldorf, dass die Vorbereitungen der Gemeinde nicht ausschreibungspflichtig seien. Ein Bebauungsplan stelle keinen öffentlichen Auftrag dar. Auch das kommunale Unternehmen sei (noch) nicht zur Ausschreibung verpflichtet. In dem Vorbereitungsstadium sei noch nicht absehbar, ob der spätere Verkauf des Grundstücks einen öffentlichen Bauauftrag darstelle.
Ute Jasper / Jan Seidel