Das Verbot der Waldweide dient dem Schutz der Bäume. (OLG Thüringen vom 18. Oktober 2005 – AZ 1 Ss 173/04)
Ein Ziegenhalter hatte seine Tiere auf ein Gelände getrieben, das teilweise der Gemeinde gehörte; es war mit einem Zaun umfriedet, der jedoch an mehreren Stellen schadhaft war. Angrenzend war eine Waldfläche. Immer wieder liefen die Tiere durch die Zaunöffnungen in den angrenzenden Wald zum Äsen.
Dieser Sachverhalt führte zu der Frage, ob es sich um eine verbotene Waldweide handelte. Darunter ist der freie Weidegang von Nutzvieh im Wald zu verstehen, bei dem sich dieses sein Futter selbst sucht. Ziegen knabbern dabei auch die Baumrinde an. Dies soll durch das Waldweideverbot verhindert werden. Im konkreten Fall war nach dem Beschluss des Gerichts eine Geldbuße fällig.
Franz Otto