Windenergie: Rechtswidriger Vorbescheid

Für die Zurückstellung eines Vorhabens zur Sicherung eines Flächennutzungsplans müssen die planerischen Vorstellungen der Gemeinde über die allgemeine Absicht, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen, hinaus konkretisiert sein. (OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2017 – AZ OVG 11 S 31.16)

Die Genehmigungsbehörde erließ einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und ersetzte damit das gemeindliche Einvernehmen gemäß Paragraf 70 der Bauordnung (BauO, a.F.). Nachdem der Vorhabenträger darauf die sofortige Vollziehung des Vorbescheids anordnete, beantragte die Gemeinde zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beim Verwaltungsgericht und legte anschließend gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg ein.

Die Gemeinde stützt ihre Rechtsauffassung auf Paragraf 15 Abs. 3 S.1 des Baugesetzbuches (BauGB). Danach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan, aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des Paragrafen 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erzeugt werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

In dem Verfahren wurde durch die Gerichte erneut festgestellt, dass Paragraf 15 Abs. 3 S. 1 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren anwendbar ist. Voraussetzung für einen Zurückstellungsanspruch der Gemeinde ist allerdings, dass die Planungsabsicht der Gemeinde hinreichend konkretisiert ist, damit Rückschlüsse über die potenzielle Unmöglichkeit oder die wesentliche Erschwernis gezogen werden können.

Anzulegen sei hinsichtlich der „Mindestkonkretisierung“ jeweils ein einzelfallbezogener Maßstab, bei dem es darauf ankommt, in welchem Ausmaß von der Gemeinde verlangt werden kann, zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung – gegebenenfalls auch nur grobe – Aussagen über die planerischen Intentionen der Gemeinde zu machen. im konkreten Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich ein Aufstellungsbeschluss gefasst, der nicht mit inhaltlichen Zielen der Flächennutzungsplanung untersetzt war. Dies und die bloße Absicht der Gemeinde, eine Konzentrationsplanung vorzunehmen, reichte nach Ansicht des OVG als Mindestkonkretisierung erkennbar nicht aus. Dementsprechend hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

Mit der Entscheidung macht das OVG Berlin-Brandenburg deutlich, dass auch für die Zurückstellung eines Vorhabens zur Sicherung eines Flächennutzungsplans die planerischen Vorstellungen der Gemeinde bereits über die allgemeine Absicht, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen, hinaus konkretisiert sein müssen.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.