Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Öffentlichkeit vor einer Landratswahl in der üblichen Weise über die Haushaltslage informiert wird. (OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Februar 2008 – AZ 2 Q-141/07)
Bisher hat in der Rechtsprechung die Öffentlichkeitsarbeit amtlicher Stellen im Zusammenhang mit Wahlen nur dann eine Rolle gespielt, wenn es um ein aktives Handeln gegangen ist und ersichtlich die Beeinflussung der anstehenden Wahlentscheidung bezweckt war. So ist beispielsweise die Auffassung vertreten worden, es wäre der Körperschaft versagt, Wahlbewerber unter Einsatz amtlicher Mittel zu unterstützen. Parteiergreifendes Einwirken der Körperschaft in die Wahl ist auch nicht zulässig in der Form von Öffentlichkeitsarbeit (BVG – AZ E 44/125).
Inhaber öffentlicher Ämter sind nicht gehindert, die ihnen obliegende Aufgaben weiter normal auszuführen. Beispielsweise muss nicht eine Sondersitzung des Kreistages anberaumt werden, nur um eine bestimmte Angelegenheit, die in keinem Sachzusammenhang mit der Wahl steht, noch vor dem Wahltag behandeln zu können.
Bedenklich wären demgegenüber Pressemitteilungen „zur Unzeit“, die ältere Sachverhalte betreffen und bewusst erst kurz vor der Wahl präsentiert werden, um Wähler in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob sich die Ungültigkeit der Landratswahl mit der Auffassung begründen lässt, der Landrat wäre verpflichtet gewesen, vor der Wahl die Wähler über die haushaltsrechtliche Situation des Landkreises zu informieren. Das Gericht war der Ansicht, dass der Landrat mit der Angelegenheit „Haushalt“ wie üblich umgegangen war. Für ihn hatten sich keine besonderen Informationspflichten ergeben.
Franz Otto