Widersprüche

Angebote mit Eintragungen und Angaben eines Bieters dürfen nur als unvollständig und widersprüchlich von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen des Auftraggebers eindeutig zu verstehen waren. (OLG Dresden vom 8. Mai 2013 – AZ  Verg 1/13)

Ein Bieter gab im Feld „Nachunternehmerleistungen“ einen Preis an, der keinen Betrag für Wagnis/Gewinn des Nachunternehmers berücksichtigte. Der Auftraggeber verglich den Gesamtbetrag mit den angebotenen Einzelpreisen und stellte einen vermeintlichen Widerspruch fest.

Zu Unrecht. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Bieter das Formblatt so verstehen, dass nicht die dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen gefordert waren, sondern die vom Bieter berechneten Preise der Nachunternehmer.

Ute Jasper / Jens Biemann