Widerspruch

Ein Auftraggeber darf ein Angebot nur dann ausschließen, wenn er seine Vergabeunterlagen eindeutig formuliert hatte. (BGH vom 15. Januar 2013 – AZ X ZR 155/10)

Ein Auftraggeber übergab den Bietern mit den Vergabeunterlagen ein Muster für ein Kurztextleistungsverzeichnis. In diesem Verzeichnis wurden bestimmte Angaben gefordert. An einer anderen Stelle der Vergabeunterlagen forderte der Auftraggeber weitergehende Angaben, die die Bieter in dem Kurztextleistungsverzeichnis zusätzlich einzutragen hatten. Ein Bieter tat dies nicht, weshalb der Auftraggeber sein Angebot ausschloss.

Grundlos, urteilte der Bundesgerichtshof. Der Bieter durfte das Muster so verstehen, dass die im Muster geforderten Angaben ausreichend wären. Der BGH folgt damit der Rechtsprechungslinie: Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen können keinen Ausschluss rechtfertigen. Vor jedem Angebotsausschluss sollte daher ein Auftraggeber stets prüfen, ob die Vorgaben eindeutig waren.

Ute Jasper / Jens Biemann