Wichtige Verträge

Ein Bürgerbegehren, das zum Ziel hat, die vom Bürgermeister ausgeübte Ermächtigung rückwirkend aufzuheben, ist unzulässig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2006 – AZ 15 A 5081/05)

Allgemein ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates gelten allerdings als auf den Bürgermeister übertragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung zeichnen sich durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus.

Daran fehlt es beispielsweise bei Verträgen mit einer besonderen Bedeutung. Dann obliegt die Entscheidung dem Rat. Danach obliegt die Vertretung der Gemeinde bei der Vertragsunterzeichnung dem Bürgermeister. Der Ratsbeschluss ist also nicht Grundlage des Vertrages, sondern nur Grundlage für die Abgabe der Erklärung durch den Bürgermeister.

Mit der Unterzeichnung hat der Ratsbeschluss aber keine Wirkung mehr und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgehoben werden. Deshalb ist ein Bürgerbegehren unzulässig, das anstrebt, die vom Bürgermeister ausgeübte Ermächtigung rückwirkend aufzuheben.

Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn das Landesrecht bestimmt, dass bis zur Durchführung eines Bürgerentscheids grundsätzlich eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen werden darf.

Franz Otto