Ob Nebenangebote gewertet werden dürfen, wenn der niedrigste Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist, muss der EuGH beantworten. Dies hat der BGH für künftige Streitfälle mitgeteilt. (BGH vom 23. Januar 2013 – AZ X ZB 8/11)
Der BGH legte die Frage dem EuGH nicht selbst vor, weil es für die Hauptsache darauf nicht mehr ankam. Damit bleibt die Rechtslage bis auf Weiteres unklar. Der BGH folgte weder der Auffassung des OLG Schleswig. (Beschluss vom 15. April 2011 – AZ 1 Verg 10/10) noch der Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2. November 2011 – AZ VII 22/11). Das OLG Düsseldorf hatte die Frage dem BGH vorgelegt. Bei einem künftigen Streit über die Wertung von Nebenangeboten allein anhand des Preises dürfte die Vorlage an den EuGH nun unausweichlich sein.
Ute Jasper / Jens Biemann
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