Wechsel zulässig

Ein Nachunternehmerwechsel kann die Neuausschreibungspflicht begründen, wenn dem Nachunternehmer ein ausschlaggebendes Gewicht bei der Zuschlagserteilung zukam. (OLG Frankfurt vom 29. Januar 2013 – AZ 11 U 33/12)

Ein Auftraggeber schrieb die Stadtmöblierung als Dienstleistungskonzession aus. Ein Bieter benennt in seinem Angebot einen Nachunternehmer. Nach Zuschlagserteilung will dieser Bieter seinen Nachunternehmer austauschen. Der Auftraggeber stimmt dem zu. Dagegen wendet sich der Nachunternehmer.

Ohne Erfolg! Die Person des Nachunternehmers sei kein wesentliches Kriterium für die Zuschlagsentscheidung gewesen, so das Gericht. Ein späterer Austausch verpflichte den Auftraggeber daher nicht zur Neuausschreibung.
Die Entscheidung des Gerichts wird insbesondere bei langfristigen Verträgen relevant. Ein Nachunternehmerwechsel ist hierbei keine Seltenheit. Wenn der Auftraggeber bei jedem Wechsel neu ausschreiben müsste, wäre dies unzumutbar für die öffentliche Hand.

Ute Jasper / Jens Biemann