Wechsel erlaubt

Ändert sich während eines Vergabeverfahrens die Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft, führt dies noch nicht zwingend zum Ausschluss ihres Angebots aus der Wertung. (OLG Celle vom 3. Dezember 2009 – AZ 13 Verg 14/09)

Die nachträgliche Änderung einer Bietergemeinschaft ist insbesondere in Verfahren problematisch, denen ein Teilnahmewettbewerb vorausgeht. Denn in diesen Verfahren stellt die Vergabestelle vorab die Eignung des Konsortiums fest. Ändert dieses später seine Zusammensetzung, ist die ursprüngliche Eignungsprüfung nicht mehr unbeschränkt gültig. Zudem verstößt das nachträgliche Hinzutreten neuer Mitglieder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt jedoch auch Konstellationen, die vor diesem Hintergrund weniger problematisch sind.

Der konkrete Fall behandelt die nachträgliche Reduzierung einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Bietergemeinschaft. Die Vergabestelle beschloss, ihr den Zuschlag zu erteilen. Während eines Nachprüfungsverfahrens wurde sie jedoch aufgrund des Ausscheidens eines Mitglieds aufgelöst. Der übrig gebliebene Gesellschafter übernahm im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Position der Bietergemeinschaft.
Dies veranlasste das Gericht zu dem Hinweis, dass das Angebot trotz der späteren Änderung nicht zwingend auszuschließen sei. Denn die Identität der Bietergemeinschaft habe sich nicht geändert. Die geänderte Zusammensetzung könne allenfalls im Rahmen der Eignung bedeutsam werden. Daher sei (nur) zu prüfen, ob die Eignung noch fortbestehe.

Ute Jasper / Jan Seidel