Bei der Vergabe von Wasserkonzessionen darf der Auftraggeber die Trinkwasserqualität nicht allein anhand der Wasserhärte bewerten, wenn er in den Vergabeunterlagen auch andere Merkmale als maßgeblich erachtet. (LG Köln vom 1. Dezember 2016 – AZ 90 O 57/16)
Nach Paragraf 149 Nr. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet das Vergaberecht auf die Vergabe von Wasserkonzessionen zwar keine Anwendung. Aber auch bei der Vergabe von Wasserkonzessionen sind die Wertungskriterien transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Als Zuschlagskriterium gab der Auftraggeber die Trinkwasserqualität vor. Als einziges Unterkriterium nannte er die Wasserhärte, obwohl in den Vergabeunterlagen auch andere Kriterien wie Wassertrübung und Chlorungen des Wassers genannt wurden.
Laut LG Köln ist die Bewertung der Trinkwasserqualität intransparent. Die Gemeinde erkenne die Bedeutung anderer Bewertungskriterien, begründe jedoch nicht, warum diese Kriterien nicht Inhalt der Angebotsbewertung seien.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei