Es ist Sache der Feuerwehr zu entscheiden, ob ein Einsatz erforderlich ist und falls ja, welche Mittel einzusetzen sind. (OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2011 – AZ 1 B 73/09)
Für den Einsatz der Feuerwehren gelten allgemein örtliche Gebührenregelungen. Danach kann die Feuerwehr die ihr durch den Einsatz entstandenen Kosten auch von Fahrzeughaltern verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung.
Die Berechnung der Gebühren wird nach Zeiteinheiten (Monaten, Tagen, Stunden oder halben Stunden) vorgenommen. Auch wird die Zeit der An- und Abfahrt angemessen berücksichtigt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist ein rechtmäßiges Tätigwerden der Feuerwehr. Es obliegt grundsätzlich der Feuerwehr, nach Alarmierung darüber zu entscheiden, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist und falls ja, welche sachlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrentatbestandes voraussichtlich zum Einsatz kommen werden.
Dabei hat sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei ihrer Ermessenausübung zu berücksichtigen und darf deshalb nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen. Durch die ergriffene Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine gerichtlich in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage. Maßgeblich ist dabei die Sicht aus der ursprünglichen Lage. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein aus dieser Sicht rechtmäßiger Feuerwehreinsatz, der sich aus objektiver Sicht als überdimensioniert herausstellt, wird dadurch nicht unrechtmäßig. Vielmehr kann sich dieses nur in der Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken.
Ein überdimensionierter Einsatz kann vom Gebührenpflichtigen nicht einfach behauptet werden. Weder ist die Feuerwehr verpflichtet, für einen Einsatz nur ein Kleineinsatzfahrzeug zu benutzen, noch ist ein Einsatz des Löschhilfefahrzeugs fehlerhaft. Im Rahmen des der Feuerwehr zustehenden Auswahlermessens darf sie die Mittel wählen, die aus ihrer Sicht am ehesten geeignet sind, eine bestehende Gefahr schnellstmöglich und umfassend zu beseitigen.
Franz Otto