Wärmeplanung: Mittendrin im Heizungsstreit

Heizung; Wärmeplanung; Energie
Noch ist für Städte und Gemeinden viel zu tun, bis Eigentümer entscheiden können: eine Wärmepumpe wie hier auf dem Foto – oder Anschluss an das Fernwärmenetz der Kommune. Foto: Adobe Stock/Tomasz Zajda

Ein Gesetzesentwurf des Bundesbauministeriums sieht vor, dass Städte und Gemeinden – je nach Größe – bis 2026 oder bis 2028 ihre Wärmeplanung vorlegen müssen. Die Anwälte Dominik Lück und Maximilian Dombert erläutern, was auf Kommunen zukommt und was aus ihrer Sicht noch fehlt.

Mitten im Heizungsstreit hat Bundesbauministerin Klara Geywitz ihren Gesetzesentwurf zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt. Der Entwurf nimmt eine wichtige Rolle in der Auseinandersetzung um die Wärmewende ein. So soll die kommunale Wärmeplanung künftig Gebäudeeigentümer in die Lage versetzen, entscheiden zu können, ob sie eine neue Heizung etwa in Form einer Wärmepumpe einbauen oder sich an das Fernwärmenetz der Kommune anschließen wollen.

Doch bis Eigentümer diese Entscheidung wirklich treffen können, müssen die Kommunen viel Vorarbeit leisten. Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen müssen. Kleinere Städte sollen bis 2028 nachziehen. Die Wärmenetze müssen ab 1. Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent und spätestens bis Ende 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder auch unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Erst wenn die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune vorliegt, sollen die Verpflichtungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für die Gebäudeeigentümer greifen, wonach dezentrale Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

Den Kommunen fällt daher im Heizungsstreit ungewollt die Rolle eines Schlichters zu, die mit viel Aufwand verbunden ist. In einem ersten Schritt müssen sie eine umfassende Bestandsaufnahme vornehmen. Es muss ermittelt werden, wie jedes einzelne Gebäude in einer Stadt oder Gemeinde beheizt wird. Für die Wärmeplanungen sind zusätzliche Informationen notwendig wie beispielsweise das Baujahr des Gebäudes, Energieverbrauch und vielleicht auch denkmalschutzrechtliche Auflagen.

Für alle diese Angaben sollen die Kommunen auf vorhandene Daten etwa bei Netzbetreibern, Registern oder anderen Datenbanken zugreifen dürfen. Hausbesitzer oder Mieter werden damit nicht belastet. Das Bundesbauministerium geht davon aus, dass die Daten in der Regel den Energieversorgern vorliegen und dort lediglich abgerufen werden müssen. Ob das so zutrifft, wird sich zeigen. In jedem Fall werden die Kommunen sorgfältig auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben achten müssen.

Hoher Verwaltungsaufwand für die Kommunen bei der Wärmeplanung

Schon jetzt dürfte daher klar sein, dass die Bestandsaufnahmen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dabei hat das Ministerium aber außer Acht gelassen, dass dieses Prozedere gleichwohl nicht nur datenschutzrechtliche Fragen aufwirft, sondern für die Kommunen darüber hinaus einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.

Im nächsten Schritt wird es darum gehen, Potenziale zu analysieren, Ziele zu beschreiben, geografische Gebietseinteilungen vorzunehmen und Versorgungsoptionen zu definieren. Den Kommunen soll es auch obliegen, Umsetzungsmaßnahmen zu entwickeln, um diese Ziele zu erreichen. Allerdings enthält das Gesetz hierzu keinerlei Vorgaben.

Das ist mit Blick auf die Planungshoheit der Städte und Gemeinden sicher richtig. Genauso sinnvoll ist es, dass bereits vorhandene Wärmepläne nach Landesrecht anerkannt werden sollen. Denn schon jetzt sind größere Städte in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen durch Landesgesetze dazu verpflichtet.

Wärmeplanung; Wärmebild; Haus
Für die Wärmeplanung müssen die Kommunen zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme vornehmen – und ermitteln, wie jedes einzelne Gebäude beheizt wird. Foto: Adobe Stock/Ingo Bartussek

Ungeklärt ist allerdings wieder einmal die Frage der Finanzierung: Bereits heute können die Kommunen einen Anschluss- und Benutzungszwang festsetzen, damit sich ihr Fernwärmenetz wenigstens teilweise refinanziert. Das wird aber allein nicht reichen: Um die kommunale Selbstverwaltung – wie es Grundgesetz und Landesverfassungen vorschreiben – zu erhalten, müssen die Kommunen finanziell angemessen ausgestattet werden, um auch noch die Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung übernehmen zu können.

Der Gesetzesentwurf nimmt für die sogenannte Implementierungsphase einen Aufwand von 167 Millionen Euro an und geht davon aus, dass der Verwaltungsaufwand der Länder und Kommunen jährlich um 32 Millionen Euro steigen wird. Der einmalige Erfüllungsaufwand wird mit 216 Millionen Euro angegeben.

Finanzielle Spielräume eröffnen

Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Zahlen realistisch sind, bleibt das Problem der Konnexität bestehen. Denn im Grundsatz muss jede Aufgabe, die den Kommunen übertragen wird, auch finanziell unterstützt werden. Insoweit dürfte es im Interesse der Länder sein, während des Gesetzgebungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass der Bund seinen finanziellen Anteil in hinreichendem Umfang leistet.

Dennoch ist davon auszugehen, dass die Kommunen mit der kommunalen Wärmeplanung zusätzlich finanziell belastet werden. Es sollte daher überlegt werden, wie den Städten und Gemeinden Spielräume eröffnet werden können, damit sie nicht andere, ebenso notwendige Haushaltsausgaben zusammenstreichen müssen. Denn erst wenn die Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung vernünftig geklärt ist, kann sie wertvolle Beiträge bei der Heizungswende leisten.

Genug Möglichkeiten dafür wird es geben: So könnte zum Beispiel manches neue Gewerbeprojekt auch unter dem Aspekt der Abwärmenutzung betrachtet werden. Und auch für manchen Hausbesitzer kann die Fernwärme eine sinnvolle Heizungsalternative sein. Dafür müssen aber die Kommunen sachlich, personell und finanziell angemessen ausgestattet werden.

Dominik Lück, Maximilian Dombert


Die Autoren

Dr. Dominik Lück und Dr. Maximilian Dombert sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht und Partner der auf öffentliches Recht spezialisierten Kanzlei Dombert Rechtsanwälte mit Sitz in Potsdam und Düsseldorf. Lück leitet die Praxisgruppe Kommunales, Dombert berät schwerpunktmäßig im Kommunal- und Bauplanungsrecht.