Das Gebot der freien Wahlen untersagt es Amtsträgern, in amtlicher Funktion politische Parteien oder Wahlbewerber zu unterstützen. (OVG Niedersachsen vom 26. März 2008 – AZ 10 LC 203/07)
Wenn ein Landrat im Wahlkampf um die Stelle eines Bürgermeisters sich für den Kandidaten der eigenen Partei in einem Wochenblatt ausspricht, verletzt er das ihm als Amtsträger obliegende Neutralitätsgebot. Der Schutz des Wahlrechts erfordert bei kommunalen Direktwahlen von allen mit der Durchführung der Wahlen betrauten Behörden, aber auch von anderen Organen der Kommunal- und Kreisverwaltung, eine strikte Neutralität während des gesamten Wahlverfahrens. Den Organen der Gemeinde- und Kreisverwaltung ist jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt.
Eine zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Der Wähler muss in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede zulässige Beeinflussung von staatlicher oder nicht staatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung gelangen können.
Andererseits gilt der Grundsatz der freien Meinungsäußerung. Deshalb dürfen sich Amtsträger als Bürger im Wahlkampf äußern und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Sie dürfen sich folglich aktiv am Wahlkampf mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen beteiligen.
Eine amtliche Äußerung liegt vor, wenn sie ausdrücklich in einer amtlichen Eigenschaft abgegeben worden ist. Schließlich ergibt sich ein amtlicher Charakter einer Äußerung auch aus ihrem Inhalt, insbesondere dann, wenn amtliche Autorität oder durch das Amt erworbene Beurteilungskompetenz in Anspruch genommen wird, um einer Wahlaussage oder -empfehlung Nachdruck zu verleihen.
Im konkreten Fall hatte sich der Landrat in einer Weise geäußert, die nicht erkennen ließ, dass es sich um seine private Meinung handelte. Da anzunehmen war, dass dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden war, war die Wahl ungültig.
Franz Otto