Ein Verhandlungsverfahren ist nur bei der Vergabe von komplexen Leistungen zulässig, die erst im Laufe des Verfahrens entwickelt werden sollen. (OLG Celle vom 17. Juli 2009 – AZ 13 Verg 3/09)
Unter den verschiedenen Verfahrensarten bestehen für das Verhandlungsverfahren die strengsten Anforderungen. Es kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.
Im konkreten Fall, der die Beschaffung von Endoskopiesystemen betraf, hatte der Auftraggeber das Verhandlungsverfahren gewählt. Nach seiner Ansicht ließ der Auftrag eine vorherige Festlegung des Gesamtpreises nicht zu. Er hatte jedoch ein differenziertes Leistungsverzeichnis und eine für alle Angebot gültige Bewertungsmatrix erstellt. Zudem war es in den Verhandlungen nur um Nachbesserungen im Preis gegangen.
Dies reicht nicht aus, um ein Verhandlungsverfahren zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich um komplexe Leistungen handelt, die erst im Laufe des Verfahrens entwickelt werden sollen. Damit ein Konkurrent eine solche fehlerhafte Verfahrenswahl im Nachprüfungsverfahren angreifen kann, muss er lediglich die falsche Verfahrensart rügen. Einen weiteren Schaden muss er nicht nachweisen. In diesem Punkt widerspricht das Gericht dem OLG Koblenz. Daher hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Ute Jasper / Jan Seidel
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