Von Amts wegen

Sind keine Angehörigen zu ermitteln, ist die Behörde verpflichtet, eine einfache, aber würdige Bestattung in ortsüblicher Form anzuordnen. (VGH Mannheim vom 25. September 2001 – AZ 1 S 974/01)

Wenn jemand stirbt und innerhalb der Bestattungsfrist keine Angehörigen ermittelt werden können, ist es allgemein Sache der Ordnungsbehörde, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sie kann dann auch die Erstattung der Kosten beanspruchen, wenn später bestattungspflichtige Personen festgestellt werden. Die Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu tragen, besteht aber auch dann, wenn der Verwandte die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. In dem konkreten Fall wollten die Angehörigen der Behörde nicht die in Höhe von 1900 Euro entstandenen Bestattungskosten erstatten. Sie konnten sich jedoch mit ihrem Standpunkt nicht durchsetzen.

Die Behörde ist verpflichtet, eine einfache, aber würdige Bestattung in ortsüblicher Form anzuordnen oder zu veranlassen. Diesem Erfordernis kommt die Behörde nach, wenn sie eine einfache Sargausstattung und -dekoration wählt und zusätzlich einen kleinen religiösen Rahmen. Auch kann sich die Behörde zwischen Erd- oder Feuerbestattung entscheiden; beide Bestattungsarten sind als rechtlich gleichwertig anzusehen und weitgehend ortsüblich.

Ortsüblich ist eine Bestattungsform nicht erst dann, wenn sie in den überwiegenden Fällen vorgenommen wird, sondern, wenn sie bei der Ortsbevölkerung auf eine ausreichende Akzeptanz stößt. Jedenfalls steht der Behörde ein Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung muss allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Unter mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das auszuwählen, das den Betroffenen am wenigsten stark belastet.

In diesem Zusammenhang sind allerdings die Folgekosten, also die Kosten der späteren Unterhaltung und Pflege der Grabstätte, keine zulässigen Auswahlkriterien, da sie nicht zu den Bestattungskosten zählen. Die gesetzliche Verpflichtung der Angehörigen erschöpft sich in der Schaffung der Grabstätte in dauerhafter Form; die Grabpflege ist hingegen nur eine sittliche Verpflichtung der Angehörigen, keine Rechtspflicht.

Franz Otto