Vollzug durch Gemeindebeschluss

Bei Konzessionsvergabe an den gemeindlichen Eigenbetrieb stellt bereits der Beschluss über die Konzessionierung den Vollzug dieser dar (LG München vom 19. Juli 2016 – AZ 1 HK O 4681/16; nicht rechtskräftig).

Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich nach Auffassung des Landgerichts München um kommunales Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gemeinde kann jedoch nicht mit sich selbst, das heißt dem Eigenbetrieb, eine vertragliche Rechtsbeziehung wie mit dem Abschluss eines Konzessionsvertrags eingehen. Der spätere Abschluss des Konzessionsvertrags ist daher kein selbstständiger Vertrag, sondern lediglich eine interne Verwaltungsanweisung. Die Konzessionierung des Eigenbetriebs kann somit nicht mehr im Wege einer einstweiligen Verfügung verhindert werden.

Dieser Auslegung entsprechend wies das Gericht im konkreten Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auf die Verhinderung des Abschlusses eines Stromkonzessionsvertrags gerichtet war, zurück.

Unklar ist, wie diese Rechtsprechung in Einklang mit der gesetzlichen Neuregelung zu bringen ist. Nach Paragraf 47 Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes dürfen Konzessionsverträge erst geschlossen werden, wenn die gesetzlichen Rügefristen abgelaufen sind.

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.