Vertrauen verletzt

Dass ein Angebot der Ausschreibung entspricht, ist die Voraussetzung dafür, dass der Bieter gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen kann. (BGH vom 7. Juni 2005 – AZ X ZR 19/02)

Generell können Fehler bei Ausschreibung und Zuschlag öffentlicher Aufträge eine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Bieter auf Schadenersatz auslösen. Spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch die Bieter wird nämlich zwischen diesen und dem Ausschreibenden ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet. Aus dessen Verletzung durch die nicht den Vergabevorschriften entsprechende Vergabe des Auftrags können Schadensersatzansprüche entstehen. Diese richten sich auf den Ersatz des so genannten negativen Interesses und unter besonderen Voraussetzungen auch auf den Ersatz des positiven Interesses. Dabei wird unter „negatives Interesse“ im Allgemeinen der Aufwand für die Beteiligung an der Ausschreibung verstanden, während „positives Interesse“ der entfallende Gewinn ist.

Wenn die ausschreibende Stelle nun verlangt, dass die Bieter dem Angebot bestimmte Erklärungen beifügen, ein Bieter dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, ist er gemäß Paragraf 25 VOB/A von der Wertung auszuschließen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen dann nicht in Betracht.

Nach dem Urteil sind beispielsweise Angebote eines Bieters, der in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Erklärungen zum Hersteller oder zum Fabrikat eines Materials nicht abgibt, von der Wertung auszuschließen. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, denn er benennt dann nicht die von ihm nach den Ausschreibungsunterlagen geforderten Preise.

Franz Otto