Ein rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Entsprechende nationale Regelungen sind zulässig. (EuGH vom 18. Dezember 2014 – AZ Rs. C-470/13)
Jedes fehlerhafte Verhalten, das die berufliche Glaubwürdigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers beeinflusst, kann zum Ausschluss von einem öffentlichen Auftrag führen. Insbesondere stellt der mit einer Geldbuße geahndete Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einen derartigen Ausschlussgrund dar.
Für frühere Verstöße ergibt sich dies unmittelbar aus der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG, die einen Ausschluss wegen schwerer beruflicher Verfehlungen vorsah. In der neuen Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU ergibt sich dies sowohl aus den Erwägungsgründen als auch aus den Vorschriften selbst.
Nationale Gesetze, die den Ausschluss eines Bieters wegen eines Wettbewerbsrechtsverstoßes vorsehen, stehen daher auch nicht im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit oder zum freien Dienstleistungsverkehr.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.
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