Verlauf klären

Tiefbauunternehmen müssen sich vor Arbeitsbeginn über die Lage von Versorgungsleitungen Gewissheit verschaffen. (OLG Düsseldorf vom 24. November 2004 – AZ I 15 U 29/04)

Ein Tiefbauunternehmer muss bei Arbeiten an öffentlichen Straßen mit unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen rechnen und deshalb äußerste Vorsicht walten lassen. Dies betrifft Strom-, Gas- oder Wasserleitungen ebenso wie Telekommunikationsleitungen der ehemals staatlichen Telekom oder privater Anbieter.

Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer, vor allem bei Verwendung von Baggern, hohe Anforderungen hinsichtlich der Erkundigungs- und Sicherungspflichten zu stellen. Der Tiefbauunternehmer ist verpflichtet, sich Gewissheit über den Verlauf der Leitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die Unterlagen vorhanden sind.

Da die Versorgungsleitungen im Regelfall ohne Mitwirkung staatlicher oder kommunaler Baubehörden verlegt und unterhalten werden, besteht die Erkundigungspflicht im Allgemeinen gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen.

In dem konkreten Fall bedurfte die Verlegung neuer Telekommunikationslinien allerdings der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Dort hätte der Tiefbauunternehmer erfragen können, welchem privaten Netzbetreiber die Gemeinde ihre Zustimmung für die Verlegung von Telekommunikationslinien erteilt hatte. Wenn die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend hätten geklärt werden können, wären ergänzende Erkundigungen durch Probebohrungen notwendig gewesen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden müssen.

Franz Otto