Vergaberechtsfrei

Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Konzessionsmodell sind die europäischen Vergaberechtsvorschriften nicht anzuwenden. (EuGH vom 10. März 2011 – AZ C-274/09)

Rettungsdienste werden vielfach im sogenannten Konzessionsmodell erbracht. Dabei erhalten die beauftragten Hilfs­organisationen die Kosten nicht direkt von der Kommune als Träger des Rettungsdienstes. Vielmehr übernehmen die Kostenträger, also zumeist die Krankenkassen, diese Kosten. Das Konzessionsmodell gilt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Bislang war umstritten, ob die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach diesem Modell ausgeschrieben werden müssen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun verneint. Denn nach seiner Ansicht fehlt die „Entgeltlichkeit“ des Auftrags. Daher liege kein ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag vor, sondern nur eine Dienstleistungskonzession.

Allerdings sind Auftraggeber im Konzessionsmodell bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht völlig frei. Sie müssen – wie allgemein bei Dienstleistungskonzessionen – das Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Kommunen in Bundesländern mit Submissionsmodell müssen hingegen, wie der EuGH bereits im vergangenen Jahr entscheiden hat, die strengen vergaberechtlichen Regelungen beachten (EuGH vom 29. April 2010 – AZ C-160/08).

Ute Jasper / Jan Seidel