Vergabepflichtig

Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Unternehmen über Leistungen an Versicherte stellen vergabepflichtige Dienstleistungsaufträge dar. (EuGH vom 11. Juni 2009 – AZ C-300/07)

Bislang waren gesetzliche Krankenkassen lediglich in der nationalen Rechtsprechung als öffentliche Auftraggeber eingeordnet. Hierfür sprach ihre Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln berechnet und erhoben werden.

Dies hat der EuGH bestätigt. Zudem hat er Vereinbarungen der Krankenkassen mit Unternehmen zugunsten der Versicherten als vergabepflichtige Aufträge und nicht als vergabefreie Konzessionen angesehen. Denn die Unternehmen übernehmen nicht das für Konzessionen typische wirtschaftliche Risiko.

Zugleich hat der EuGH den Anwendungsbereich des Vergaberechts auf soziale Dienstleistungen erstreckt. Bislang war umstritten, ob das Sozialrecht mit dem Vergaberecht kompatibel sei. Wettbewerb fand in dem Bereich kaum statt.

Ute Jasper / Jan Seidel