Verfehlung

Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn der Bieter aufgrund einer schweren Verfehlung für diesen Auftrag unzuverlässig erscheint. (EuGH vom 13. Dezember 2012 – AZ C-465/11)

Eine Vertragsverletzung des Bieters aus der Vergangenheit reicht für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nicht aus. Das Fehlverhalten muss so schwer sein, dass es der Zuverlässigkeit des Bieters nachvollziehbar entgegensteht. Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn sich der Bieter fahrlässig oder vorsätzlich gravierend falsch verhalten hat.

Der Auftraggeber muss in jedem Einzelfall konkret prüfen, ob das Fehlverhalten des Bieters schwerwiegend war. Diese Prognose ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren zulässig. Der Bieter kann sich im Wege der Selbstreinigung vom Verdacht der Unzuverlässigkeit befreien.

Ute Jasper / Jens Biemann