Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es zulässig, die zweite Verlängerung der vorangegangenen Veränderungssperre durch eine weitere Veränderungssperre zu ersetzen. (VG Potsdam vom 16. Mai 2017 – AZ VG 4 L 99/17)
Beschließt eine Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre nach Paragraf 14 Abs. 1 S.1 des Baugesetzbuches (BauGB), ist deren zeitliche Geltung gemäß Paragraf 17 BauGB begrenzt. Demnach tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Eine Gemeinde kann diese Frist jedoch ohne besondere Umstände um ein Jahr verlängern (gem. § 17 Abs. 1 S.3 BauGB). Möchte nun eine Gemeinde zur Sicherung der Planungssicherheit eine zeitlich über diese dreijährige Geltungsdauer hinausgehende Wirkung der Veränderungssperre erreichen, ist dies nur möglich, wenn besondere Umstände gegeben sind.
Das VG Potsdam entschied in einem Fall, in dem die Gemeinde nach Ablauf von drei Jahren erneut eine Veränderungssperre beschloss, dass es sich hierbei um eine fortlaufende Veränderungssperre handle, da alle zuvor erteilten Veränderungssperren dieselbe Planung sicherten. In dieser Situation dürfen durch den erneuten Erlass der Veränderungssperre die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Wie bei einer Verlängerung ist damit auch der erneute Erlass einer Veränderungssperre ins vierte Jahr hinein nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
Hierfür muss das Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet sein, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. In den hier von der Gemeinde aufgeführten Gründen, es handele sich um eine ungewöhnlich große Fläche, die eine hohe Zahl von Standortoptionen ermögliche und der Vielzahl von Standortmeldungen, für welche ein möglichst einvernehmliches Konzept zur Anwendung gebracht werden solle, sah das Verwaltungsgericht jedoch keine Ungewöhnlichkeit. Vielmehr zeige insbesondere eine große zeitliche Lücke zwischen Aufstellungsbeschluss und frühzeitiger Beteiligung, dass das Planverfahren nicht mit intensiver Bearbeitung betrieben wurde.
Mit dem Urteil zeigt des VG Potsdam erneut die hohen Hürden für eine Veränderungssperre von mehr als drei Jahren auf, um der Grundvorstellung des Gesetzgebers gerecht zu werden, wonach ein Planverfahren in der Regel in drei Jahren abgewickelt werden kann und muss.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.