Grundstückseigentümer müssen die Unterschutzstellung von Grundstücken grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung hinnehmen. (OVG Saarlouis vom 7. März 2007 – AZ 1 N 3/06)
Als ein Naturschutzgebiet festgesetzt wurde, gingen 13 Grundstückseigentümer im Wege der Klage dagegen vor. Jedoch waren die Flächen von zwölf Grundstückseigentümern hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Sie konnten nichts erreichen. Beim 13. Grundstückseigentümer war aber die teilweise Einbeziehung seines Grundstücks in das Naturschutzgebiet rechtswidrig, da die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nicht erfüllt waren. Auf dem Grundstück waren ein kleiner Teich, ein Hausgarten und Reste eines Stallgebäudes vorhanden. Dementsprechend bot das Grundstück keinen Lebensraum für schutzwürdige Tier- oder Pflanzenarten. Es war kein Biotop vorhanden, das zu erhalten oder zu entwickeln gewesen wäre.
Im Fall der zwölf anderen Grundstückseigentümer hatte die Unterschutzstellung die Folge, dass eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums vorgenommen wurde. Dies ist grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums und damit als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen. Damit verbunden waren unter anderem das Verbot der Trockenlegung von Flächen, des Baus von Drainagen und des Umbruchs von Brach- und Grünlandflächen. Die Festlegung des frühesten Mähtermins, die als unverhältnismäßig empfunden wurde, rechtfertigte sich durch das Ziel, den Lebensraum der in den Mähwiesen beheimateten Tier- und Pflanzengesellschaften während der Entwicklungsphase zu schützen, um ihr künftiges Fortbestehen zu sichern.
Franz Otto