Unzulässige Regel

Größere Anlagen für Sport und Spiel sind in einer Grünfläche nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung konkret angegeben wird. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2012 – AZ 10 D 84/11)

Nachdem ein Freibad stillgelegt worden war und der Betrieb auch nicht wieder aufgenommen wurde, kam es zu einer Überplanung des Grundstücksbereichs, um eine andere Verwendung zu ermöglichen. In einem Bebauungsplan wurde eine Freizeitanlage mit Sport- und Spielflächen sowie eine Liegewiese bestimmt. Mit dieser Planung waren nicht alle einverstanden.

Nach dem Baugesetzbuch konnten im Bebauungsplan öffentliche und private Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze oder Friedhofe festgesetzt werden. Neben einer „Grünfläche“ konnten auch bauliche Anlagen vorgesehen werden. So können zum Beispiel bei einer als „Park“ festgesetzten öffentlichen Grünfläche regelmäßig Wege, Bänke und Spielgeräte errichtet werden.

Größere Anlagen für Sport und Spiel sind hingegen in einer Grünfläche nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung konkret angegeben wird, da die Festsetzung oder die Art der baulichen Nutzung den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar mit der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grünfläche bestimmt. Solche Differenzierungen hatte die Gemeinde mit den Zweckbestimmungen „Spielbereich“, „Freizeitanlage“, „Liegewiese“, „Waldkindergarten“ und „Fläche für Stellplatzanlage“ vorgenommen.

Sport- und Spielanlagen, auf denen das Naturgrün – sei es in Form von Rasen, Büschen oder Bäumen – vorherrscht, können ohne Weiteres als Grünflächen mit entsprechenden Zweckbestimmungen festgesetzt werden. So wird auch auf der Ebene der Bauleitplanung deutlich, dass zum Beispiel ein Fußballplatz und ein Freibad in der Siedlungsstruktur eine Grünfläche darstellen.

In dem konkreten Fall umfasste die „Grünfläche“ 25 000 Quadratmeter. Der Flächenumfang machte es erforderlich, die Verwendung zu konkretisieren. Es kam nicht in Frage, ein großes Gebäude zuzulassen. Die weitere Planung für die Freiflächen war auch nicht beliebig. Es kam nicht in Frage, für den „Spielbereich“ eine Liegewiese vorzusehen. Ebenso unzulässig war es, eine „Freizeitanlage“ vorzusehen, um weitere Festlegungen zu treffen.

Die Unwirksamkeit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Spielfläche“ erfasste den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt, da sie für den gesamten Planbereich gelten sollte.

Franz Otto