Unterschrift gilt

Die Unterschrift des Bürgermeisters unter einem Mietvertrag ist auch ohne Dienstsiegel gültig. (OLG Saarland vom 3. März 2011 – AZ 8 U 262/10-70)

Als es um den Abschluss eines bedeutsamen Mietvertrages ging, leistete der Bürgermeister für die Gemeinde als Mieter die Unterschrift. Er war der gesetzliche Vertreter der Gemeinde. Damit war ihm – unabhängig davon, ob es im Innenverhältnis an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderates fehlte oder sich der Bürgermeister über diese sogar hinwegsetzte – im Außenverhältnis die alleinige, umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht für die Gemeinde eingeräumt.

Jedoch war der Unterschrift des Bürgermeisters kein Abdruck des Dienstsiegels beigefügt worden. Dies wäre erforderlich gewesen, denn bei der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten, die Gemeinde verpflichtenden Erklärung handelte es sich nicht lediglich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Das bloße Fehlen des Dienstsiegels war jedoch im Ergebnis unschädlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können die Formvorschriften der Gemeindeordnungen, die die Vertreter der Gemeinden beim Abschluss von Verträgen beachten müssen, mangels Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nicht als bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsvorschriften angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbeachteter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen.

Ist das Formerfordernis gewahrt, entfällt für den anderen Vertragsteil die Nachprüfung, ob das Handeln des Bürgermeisters im Innenverhältnis durch einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats gedeckt ist. Vielmehr bindet die Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters in diesen Fall auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Gemeinderats hinwegsetzt oder gar davon absieht, ihn in einer dafür vorgesehenen Angelegenheit zu beteiligen.

Franz Otto