Unklare Angaben

Ein Angebot, das die von der Vergabestelle geforderte Angaben und Erklärungen nicht enthält, muss ausgeschlossen werden. (OLG Frankfurt/Main vom 26. Mai 2009 – AZ 11 Verg 2/09)

Nach Paragraf 25 der Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) muss das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entsprechen. Der Auftraggeber soll davor geschützt werden, den Zuschlag auf ein unbemerkt geändertes Angebot in der möglicherweise irrigen Annahme zu erteilen, dies sei das wirtschaftlichste Angebot.

Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den technischen Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert oder eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet. Auch wenn ein Unternehmer wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung nicht so wie verlangt anbietet, stellt dies eine Änderung der Verdingungsunterlagen dar.

In dem konkreten Fall war für ein bestimmtes Bauteil eine Herstellerfirma genannt worden, die jedoch weder unter der angegebenen Typenbezeichnung noch einer sonst im Katalog ersichtlichen Bezeichnung ein entsprechendes Objekt serienmäßig anbot. Das Angebot war deshalb zwingend auszuschließen, weil es von der Vergabestelle geforderte Angaben und Erklärungen nicht enthielt.

Gemäß Paragraf 21 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Dies führt zwingend zum Ausschluss eines Angebots, wenn geforderte Preis- oder Typenangaben nicht gemacht werden. Fehlende Typenangaben eines Bieters beeinträchtigen die Vergleichbarkeit seines Angebots mit den Angeboten anderer Bieter. Ein solches Angebot ist grundsätzlich auszuschließen.

Franz Otto