Unerlaubte Mittel

Bürgermeister dürfen keine dienstlichen Mittel im Wahlkampf verwenden. (VG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2007 – AZ 1 S 567/07)

Um seine Wiederwahl zu fördern, beschäftigte ein Bürgermeister viereinhalb Stunden lang seine Sekretärin mit dem Verfassen, Schreiben und Versenden von fingierten Leserbriefen und entsprechenden Entwürfen sowie der Vermittlung von telefonischen Kontakten mit potenziellen Leserbriefschreibern. Durch den Einsatz persönlicher und sächlicher Mittel der Gemeindeverwaltung für seinen Wahlkampf hatte der Bürgermeister aber nicht nur gegen seine Dienstpflichten, sondern zugleich gegen das Recht seiner Mitbewerber auf Chancengleichheit verstoßen. Denn dieses Recht ist verletzt, wenn Amtsträger gegen ihre Pflicht einer unparteiischen Amtsführung verstoßen. Der Bürgermeister war gehalten, zwischen seiner Funktion als Amtsträger und seiner Eigenschaft als Bewerber um die eigene Nachfolge zu unterscheiden. Durch das Urteil wurde die Bürgermeisterwahl für ungültig erklärt.

Die gesetzwidrige Wahlbeeinflussung war auch für das Wahlergebnis relevant gewesen. Die äußerst knappe Entscheidung, bei der der Bürgermeister die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen um nur neun Stimmen übertroffen hatte, zeigte die Bedeutung des Vorlaufs. Es war nicht fernliegend, dass die letzte Wahlkampfauseinandersetzung und ihre pressemäßige Begleitung samt der Resonanz durch Leserbriefe jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Wählern von maßgeblicher Bedeutung gewesen war.

Franz Otto