Überschwemmung

Ein Wasserverband haftet nicht generell für jeden Schadensfall seiner Mitglieder. (BGH vom 22. November 2007 – AZ III ZR 280/06)

Ein Wasser- und Bodenverband hat Pflichten gegenüber seinen Mitgliedern, was zu einer Schadensersatzforderung führen kann, wenn der Verband seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt. Jedoch besagt der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtende Beitrag nichts über Inhalt und Umfang der den Verband treffenden Pflichten. Sein Pflichtenkreis ergibt sich vielmehr in erster Linie aus dem Landeswassergesetz und der eigenen Satzung des Verbandes.

So muss der Verband die Entwässerung des Verbandsgebietes im Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren planen und durchführen, wie es den anerkennten Regeln der Entwässerungstechnik entspricht. Das schließt Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen bei einem absehbaren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbedingten Einstandspflicht des Verbandes für die umfassende Entwässerung der Grundstücke nach Art einer Garantiehaftung entgegen.

Allein der Umstand, dass es im konkreten Fall zu einer Überschwemmung gekommen ist, genügt nicht für eine Pflichtverletzung des Verbandes. Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwemmung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschalten eines Schöpfwerkes zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen waren.

Nach einem Sachverständigengutachten konnte es zu einer Überschwemmung der anliegenden Grundstücksflächen auch aufgrund anderer Umstände gekommen sein. So zum Beispiel durch unzureichende Unterhaltung der Entwässerungsgräben auf Teilflächen, durch außergewöhnlich starke Niederschläge und niedrigere Geländehöhen in Abweichung von den Grundkarten.

Franz Otto