Tochter im Konzern

Inhouse-Vergaben scheitern auch dann an unzulässigem Drittgeschäft, wenn nicht das Unternehmen selbst, sondern ein Tochterunternehmen in erheblichem Umfang für Dritte tätig ist. (OLG Celle vom 29. Oktober 2009 – AZ 13 Verg 8/09)

Neben dem Kontrollkriterium ist weitere Voraussetzung eines vergabefreien Inhouse-Geschäfts, dass das beauftragte Unternehmen im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Grenze des noch zulässigen Drittgeschäfts in der Regel bei zehn Prozent.

Dem OLG Celle zufolge darf dieser Anteil jedoch nur 7,5 Prozent betragen. Zudem sei hierfür nicht nur das beauftragte Unternehmen selbst maßgeblich, sondern es müssten auch die Umsätze von Tochterunternehmen hinzugerechnet werden.

Die Entscheidung enthält noch weitere Restriktionen. So kommt eine vergabefreie Anpassung eines Vertrages an wesentlich geänderte Umstände selbst dann nicht in Betracht, wenn der ursprüngliche Vertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Im Fall des OLG Celle ging es um die nachträgliche Einführung der „Blauen Tonne“.

Ute Jasper / Jan Seidel