Tagesordnung gilt

Eine Aussprache während des Wahlvorgangs ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. (VG Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009 – AZ 1 K 914/09.KO)

In der Sitzung eines Gemeinderats fand die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten Beigeordneten vorgeschlagen worden waren, meldete sich ein Ratsmitglied zu Wort und gab an, eine Frage an einen der Bewerber stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im Wahlgang befinde, seien Fragen an die Bewerber nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den betreffenden Bewerber.

Nachdem das Ratsmitglied erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben hatte, hat es im Klageweg die Wahl zum Beigeordneten angefochten. Begründung des Klägers: ihm sei sein Rederecht rechtswidrig entzogen worden.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Wahl, war rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht grundsätzlich entzogen, jedoch eingeschränkt werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier vorgesehenen Tagesordnungspunkt „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten zu stellen. Eine Aussprache oder Diskussion während des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht vorgesehen.

Da der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt habe, war der Bürgermeister berechtigt, die Wortmeldung zurückzuweisen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger keinerlei Informationen zu den Kandidaten zur Verfügung gestanden hätten.

Franz Otto