Substanzieller Raum

Die durch die Konzentrationsflächenplanung ermöglichte Stromerzeugung kann für die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum verschafft wurde, Indiz sein. Als alleinige Rechtfertigung für die Flächenplanung ist dieses Merkmal jedoch ungeeignet. (BVerwG vom 12. Mai 2016 – AZ 4 BN 49/15)

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte eine Entscheidung des OVG Münster, in der dieses im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Flächennutzungsplan unter anderem feststellte, dass der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft worden sei.

Ob der Windenergie durch die Flächennutzungsplanung substantiell Raum verschafft wird, kann unter anderem anhand der ermöglichten Stromerzeugung im Verhältnis zum Verbrauch der Privathaushalte, beurteilt werden. Da dieses Verhältnis aber von der vorhandenen Besiedlung und der dadurch bedingten noch zur Verfügung stehenden Fläche abhängt, kann dies nicht alleiniges Merkmal für die Verschaffung substantiellen Raums sein.

Das BVerwG hebt hier zutreffend die gesetzgeberische Intention hervor, gerade in wenig besiedelten Regionen die Windenergie mehr zu nutzen, um damit Ballungsräume, in denen Windenergienutzung schon aus Platzgründen nicht so intensiv möglich ist, dennoch mit erneuerbarer Energie zu versorgen.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig () und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.