Wird die Energie einer Fotovoltaikanlage in das Netz eines Energieversorgers eingespeist, ist die Anlage genehmigungspflichtig. (OVG Münster vom 20. September 2010 – AZ 7 B 985/10)
Für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage kann es notwendig sein, eine Baugenehmigung einzuholen, wenn die Anlage auf dem Dach einer vorhandenen Reithalle montiert werden soll und der erzeugte Strom nicht in dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst genutzt, sondern gegen ein Entgelt in das Netz eines Energieversorgers eingespeist werden soll.
Für das Gericht war unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber nicht aus umweltpolitischen Gründen Solarenergieanlagen uneingeschränkt von der Genehmigungspflicht freistellen wollte, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie dem Nutzungszweck der Hauptanlage – also hier der Reithalle – dienen. Danach entfällt die Baugenehmigungspflicht für Solarenergieanlagen, die der Warmwasserbereitung, Heizungsunterstützung oder Stromversorgung eines Wohnhauses oder eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Das Gericht hat offen gelassen, ob eine andere Beurteilung in Frage kommt, wenn die erzeugte Energiemenge nur teilweise an ein Energieversorgungsunternehmen abgegeben wird.
Franz Otto