Straße für alle

Über den Ausbau von Gemeindestraßen kann kein Bürgerbegehren angestrengt werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2007 – AZ 2 B 10031/07.OVG)

Der Ausbau von Gemeindestraßen nach dem Kommunalabgabengesetz kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens nach der Gemeindeordnung sein. Die Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, hatte gegen den Ausbau von zwei Gemeindestraßen ein Bürgerbegehren eingereicht. Der Ortsgemeinderat lehnte das Bürgerbegehren als unzulässig ab.

Das Gericht urteilte, nach der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren unter anderem über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zulässig. Hierunter fielen nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur solche Einrichtungen, auf deren Nutzung gerade die Einwohner einen Anspruch hätten. Dies sei bei öffentlichen Straßen nicht der Fall. Denn diese stünden nicht nur den Einwohnern der Gemeinde, sondern jedermann ungefragt und unentgeltlich zur Nutzung offen.