Straße bliebt frei

In wichtigen Angelegenheiten, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören, entscheidet der Gemeinderat. (VG Gießen vom 21. März 2007 – AZ 8 E 2088/06)

Allgemein ist der Bürgermeister verpflichtet, Beschlüssen des Rates, die das Recht verletzen, zu widersprechen oder sie zu beanstanden. Dagegen kann jedoch der Rat im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgehen.

In dem konkreten Fall hatte der Bürgermeister zunächst die Schließung einer Verbindungsstraße für öffentlichen Verkehr verfügt, was straßenrechtlich eine Teileinziehung darstellte. Eine solche Verwaltungskompetenz stand dem Bürgermeister nicht zu. Zuständig wäre der Gemeinderat gewesen, weil es um eine wichtige Entscheidung ging. Aus der Sicht des Bürgermeisters hatte es sich aber um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung gehandelt. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsangelegenheiten von nicht weittragender Bedeutung anzusehen.

Gerade aufgrund der Diskussionen über die Sperrung der Straße in den vorangegangenen Ratssitzungen und aufgrund der Presseberichterstattung war aber deutlich, dass diese Angelegenheit als wichtige Entscheidung anzusehen war, für die der Rat zuständig war.

Demgegenüber konnte sich der Bürgermeister nicht auf seine Zuständigkeit als allgemeine Ordnungsbehörde berufen. Der Bürgermeister war nicht befugt, den Beschluss des Rats, die Sperrung der Verbindungsstraße aufzuheben, zu beanstanden. Deshalb wurde seine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben.

Franz Otto