Die von einem Energieversorgungsunternehmen zur Erzeugung von heißem Wasser für die Fernwärme eingesetzten Erdgasmengen sind einschließlich des auf die Netzverluste entfallenden Brennstoffanteils energiesteuerbegünstigt. (FG Gotha vom 15. Dezember 2015 – AZ 2 K 394/14)
Geklagt hatte ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das mittels Verbrennen von Erdgas Wasser für das von ihm betriebene Fernwärmenetz erhitzt. Die dabei auch für die den Netzverlusten entsprechenden Erdgasmengen begehrte Energiesteuerbefreiung hatte das zuständige Hauptzollamt abgelehnt.
Das Gericht hingegen sah die Voraussetzungen für eine Energiesteuerentlastung nach Paragraf 54 Abs. 1 S. 1 Energiesteuergesetz als erfüllt an. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin, als ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, selbst Nutzerin hinsichtlich der auf die Netz-/Wärmeverluste entfallenden Erdgasmengen sei. Denn sie habe diese für eigene Unternehmenszwecke genutzt, indem sie durch das Verheizen des Erdgases heißes Wasser erzeugte und damit die Grundvoraussetzung für die Wärmelieferung an ihre Kunden schaffte.
Gegen das Urteil hat das zuständige Hauptzollamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dennoch empfiehlt es sich, die Steuerentlastung beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen, da diese grundsätzlich nur für das Vorkalenderjahr rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Dana Kupke / Dr. Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.