Die Kommunalaufsicht muss sich bei Beanstandungen von Gemeindebeschlüssen auf Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht berufen. (OVG Koblenz vom 8. Juni 2007 – AZ 2 A 10286/07)
Nachdem die Kommunalaufsicht die Ausweisung einer Planstelle im Stellenplan beanstandet hatte, zeigte sich eine Gemeinde nicht einverstanden und klagte erfolgreich gegen die Beanstandung: Die Entscheidung der Kommunalaufsicht verletzte die Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
Die Kommunalaufsicht ist nur dann berechtigt, gegen Beschlüsse gemeindlicher Gremien sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung einzuschreiten, wenn sie gegen Bundes- und Landesgesetze, auf deren Grundlage ergangene Verordnungen sowie Satzungen und Gewohnheitsrecht verstoßen. Deshalb kann die Kommunalaufsicht solche Beschlüsse oder Maßnahmen nicht beanstanden, die lediglich im Widerspruch zu Verwaltungsvorschriften stehen. Die Kommunalaufsicht hatte sich aber für ihre Beanstandung auf ein Rundschreiben des Ministeriums berufen, nicht auf „bestehendes Recht“.
Die Kommunalaufsicht konnte auch nicht geltend machen, der Haushaltsplan wäre in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Hiergegen hatte die Gemeinde zwar verstoßen. Jedoch war der fehlende Haushaltsausgleich allein keine Rechtfertigung, eine im Übrigen rechtmäßige Stellenplanfestsetzung kommunalaufsichtlich zu beanstanden.
Franz Otto