Stein statt Gras

Es liegt in der Kompetenz und im rechtlichen Spielraum einer Gemeinde, ihr Ortsbild innerhalb bestimmter Grenzen zu verändern. (OVG Niedersachsen vom 23. April 2008 – AZ 1 KN 113/06)

Als für einen innerstädtischen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, waren die Nachbarn nicht einverstanden. Der neue Bebauungsplan sah Wohnbauflächen dort vor, wo noch eine innerstädtische Grünanlage vorhanden war. Sie war bisher als grüne Lunge der Stadt und als zentrumsnahes Erholungsgebiet angesehen worden. Es war außerdem ein Landschaftsplan vorhanden. Er sah eine naturschutzrechtliche Unterschutzstellung und Freihaltung der Fläche von Bebauung vor, weil der Bereich von besonderer Bedeutung für das siedlungsnahe Landschaftserlebnis sei.

Allerdings müssen Landschaftspläne nicht strikt beachtet werden. Sie können in der Abwägung der unterschiedlichen Belange im Bebauungsplanverfahren überwunden werden. Dies zeigt sich darin, dass das Baugesetzbuch die Landschaftspläne nur als Abwägungsbelang angibt. Die Nachbarn konnten ihre Klage also nicht auf die Vorgaben des Landschaftsplans stützen.

Die Gemeinde hatte die den Landschaftsplan tragenden Belange hinreichend gegenüber den mit der neuen Planung verfolgten Belangen abgewogen. Es war nicht unangemessen oder widersprüchlich, der Nachfrage nach Wohngrundstücken den Vorrang vor dem Schutz der für das Ortsbild wichtigen Landschaft zu geben.

Franz Otto