Die Errichtung einer Stauvorrichtung an einem See bedarf der Genehmigung durch die Gewässeraufsicht. (VGH München vom 27. Oktober 2011 – AZ 8 CS 11.1380)
Der Miteigentümer einer Seefläche hatte den Abfluss zu seinen Gunsten verändert. Dieses zweckgerichtete Verhalten war als Benutzung des Gewässers zu werten. Eine solche Benutzung stellt nach dem Wasserhaushaltsgesetz auch das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers dar. Das Aufstauen ist jedes Anheben der natürlichen Wasserspiegellage durch künstliche Beeinflussung.
Die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung war vorher nicht beantragt worden und lag deshalb auch nicht vor. Unerheblich war, dass die Wirkung aufgrund von Regenereignissen und durch die Einleitung aus Dränagen erreicht worden war. Dafür, dass der ursprüngliche Wasserstand weit unterhalb der Oberkante einer Staumauer lag, sprach die Konstruktion dieser Mauer. Nach dem Beschluss des VGH München war ein gewässeraufsichtliches Einschreiten zulässig, weil die Errichtung der Stauvorrichtung nicht mit der Wasserwirtschaftsordnung zu vereinbaren war.
Franz Otto
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