Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen Straßenreinigungsgebühren zahlen. (OVG Koblenz vom 9. Februar 2006 – AZ 7 A 11037/05)
Grundstückseigentümer müssen in Koblenz (Rheinland-Pfalz) nur dann Straßenreinigungsgebühren zahlen, wenn ihr Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Der Kläger, der Eigentümer eines Grundstücks an einer Durchgangsstraße ist, wurde für die Jahre 2001 bis 2003 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von zuletzt 23,12 Euro pro Jahr veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, da die Stadt Koblenz nicht nur die an die Straße angrenzenden Grundstücke, sondern auch die sonstigen erschlossenen Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) bei der Gebührenerhebung berücksichtigen müsse. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Auf Grund der Vorschriften des Landesstraßengesetzes habe die Gemeinde ein Wahlrecht, ob sie neben den Eigentümern der an die Straße grenzenden Grundstücke auch die „Hinterlieger“ durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehe. Gerechtfertigt sei die vorrangige Heranziehung der angrenzenden Grundstückseigentümer, weil ihnen die Reinigungspflicht klar zugeordnet werden könne. Außerdem hätten die „Angrenzer“ einen näheren Bezug zu der Reinigungspflicht („Jeder kehre vor seiner Tür“). Der von der Stadt übernommene Anteil an den Gebühren für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr in Höhe von 30 Prozent sei ausreichend, da das Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung der Straße geringer als das der Anlieger sei.
Franz Otto