In der Friedhofssatzung werden die Benutzungsverhältnisse geregelt, nicht aber zum Beispiel die Herkunft von Grabmalen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 – AZ 7 C 10771/08)
Eine Gemeinde darf in die Friedhofssatzung nur das Benutzungsverhältnis regeln, nicht aber zum Beispiel Vorschriften über den Produktionsprozess von Grabmalen erlassen. Im konkreten Fall sah sich ein Steinmetz durch Regelungen in der Friedhofssatzung behindert, die über Gestaltungsvorschriften hinausgingen. In der Satzung hieß es: „Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind.“ Außerdem bestand die Verpflichtung, die notwendigen Genehmigungsunterlagen vorzulegen. Sie sollten die Grundrisse und Seitenansicht des Grabmalentwurfs sowie weitere Details des Grabmals ergeben. Jedem Antrag auf Genehmigung waren außerdem Nachweise über Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sollten Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit sein.
Nach der Auffassung des Gerichts waren diese Vorschriften in der Friedhofssatzung teilweise unwirksam, weil es an der gesetzlichen Grundlage fehlte. Es ging um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum. Die Gemeinde wäre beispielsweise befugt gewesen, Bestimmungen über die Art und Größe der Grabmale zu treffen oder die Standsicherheit der Grabmale zu verlangen. Die fragliche Regelung war aber keine Gestaltungsvorschrift, sondern betraf die Vorschrift das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und hatte den Charakter einer Regelung über Produktionsabläufe. Das ging zu weit. Franz Otto