Belange des Naturschutzes wird kein genereller Vorrang vor anderen Planungsinteressen eingeräumt. (VGH Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2005 – AZ VGH N 25/04)
Wenn ein Bundesland Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, so genannte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete unter Schutz stellt, werden meistens gemeindliche Interessen berührt. Es taucht die Frage auf, ob die Regelung mit der Garantie kommunaler Selbstverwaltung zu vereinbaren ist.
Nach dem Urteil sind solche Schutzbestimmungen gemeindefreundlich auszulegen und anzuwenden. Gleichwohl ist der Landesgesetzgeber weder an der Ausweisung von Schutzgebieten noch an der Auferlegung eines Schutzregimes gehindert. Eine gemeindliche Planung ist dadurch weder gänzlich unmöglich noch wird sie dadurch generell unzumutbar erschwert.
Die Planungshoheit ist ein wesentliches Element, um die Entwicklung der Gemeinde zu beeinflussen. Dem muss die Ausgestaltung und die Anwendung des staatlichen Rechts Rechnung tragen. Es muss die Möglichkeit eröffnet werden, auch gegenläufige Interessen an der Nutzung des Bodens, insbesondere gemeindliche Planungsinteressen, und dem ihnen zukommenden Gewicht zur Geltung zu bringen. Der Staat trägt nicht nur Verantwortung für den Schutz von Natur und Umwelt. Er hat auch die Aufgabe, das Wohlergehen des einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaft zu fördern.
Franz Otto