Kinderspielplätze in einem allgemeinen Wohngebiet sind grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. (VG Aachen vom 6. Dezember 2010 – AZ 6 K 2364/09)
Nachbarn machten einen Abwehranspruch gegen einen vorhandenen Kinderspielplatz geltend. Dies wäre infrage gekommen, wenn die Nachbargrundstücke wesentlich beeinträchtigt worden wären. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz heranzuziehen.
Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt aber von vielen Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Es kommt auch auf die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit an.
Jedoch ist davon auszugehen, dass Kinderspielplätze in einem reinen und erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sind. Wenngleich der Spielbetrieb auf einem Spielplatz schon seiner Art nach mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden ist, ist diese Einwirkung für die Nachbarn doch als sozialverträglich hinzunehmen.
Auch muss die gelegentliche Nutzung des Kinderspielplatzes durch Kindergartengruppen oder durch Schulklassen hingenommen werden, selbst wenn damit erfahrungsgemäß eine im Vergleich zum weniger intensiven Normalbetrieb erhöhte Lärmemission einhergeht.
Franz Otto